Medizinstudium: So ändern sich die Voraussetzungen
Wie viele Abiturienten wissen: Es bewegt sich aktuell sehr viel auf hochschulstart.de und im Bewerbungsprozess für das Medizinstudium. Die geplanten Änderungen sollen den Bewerbern den Prozess nicht nur einfacher machen, sondern diesen auch fairer gestalten. Der Auslöser hierfür war eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht. Explizit ging es um die Bewerbungen für das Medizinstudium, beziehungsweise die hohen NC- und allgemein komplexen Zulassungskriterien, die zum Teil von jedem Bundesland oder sogar von jeder Hochschule selbst festgelegt werden. Die Änderungen betreffen nicht nur das Medizinstudium, sondern auch die Bewerbungen für Tier- und Zahnmedizin sowie Pharmazie, sprich: alle bundesweit beschränkten Studiengänge.
Wie die Bewerbung derzeit abläuft
Wer sich aktuell für das Medizinstudium bewerben möchte, legt auf der Bewerberplattform von Hochschulstart, „AntOn“, zunächst einen Bewerber-Account an. Dann kann er in drei Bewerbungsquoten jeweils sechs Ortspräferenzen angeben. Hier muss der Bewerber bedenken, dass einige Hochschulen diese Ortspräferenzen als Ausschlusskriterium wählen. Die Uni Hamburg beispielsweise lässt nur die Bewerber zum Studium zu, die Hamburg auf Platz 1 gesetzt haben.
De Ortspräferenzen stellen aber natürlich nicht das einzige Auswahlkriterium dar. Es gibt drei Quoten, die einen Einfluss auf die Bewerberauswahl haben:
- Die Abiturbestenquote: Diese Quote regelt, dass 20% aller verfügbaren Studienplätze an die Bewerber mit der besten Abiturnote vergeben werden.
- Es folgt die Wartezeitquote, die ebenfalls 20 % ausmacht. 20 % der Studienplätze werden somit an Bewerber vergeben, die besonders viele Wartesemester – aktuell mindestens 14 – vorweisen können. Wartesemester sammeln Bewerber nur dann, wenn sie in dieser Zeit für kein Studium eingeschrieben sind. Daher wird diese Zeit häufig genutzt, um zum Beispiel eine Ausbildung in einem medizinischen Bereich zu absolvieren und erste Berufserfahrung zu sammeln.
- Mit 60% wird der größte Anteil der Studienplätze über das Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Hier legen die Hochschulen selbst fest, welche Faktoren sie bei der Bewerberauswahl berücksichtigen. So fließen zum Beispiel die Ergebnisse in den Medizinertests TMS und HAM-Nat, Nachweise über eine absolvierte Ausbildung oder einen geleisteten Dienst oder die Schulnoten in bestimmten studienrelevanten Fächern mit in die Entscheidung ein, ob ein Bewerber für das Studium geeignet ist. Alle Informationen darüber, wie Bewerber mit dem TMS oder HAM-Nat ihren Schnitt und damit ihre Chancen auf einen Studienplatz verbessern können, habe ich in diesem Blog-Beitrag zusammengefasst:
Medizin studieren ohne 1,0: So erhöhen Sie Ihre Chancen.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass durch das Auswahlverfahren der Hochschulen die Chancen für Abiturienten mit einem Schnitt zwischen 1,0 und 1,4 gut stehen – Bewerber mit einem Schnitt von 1,9 und schlechter jedoch einen schwierigen Zugang zum Studium haben.
Warum kommen die Veränderungen für Bewerber?
Da vor allem die Wartezeit, aber auch der NC sowie die komplexen Zulassungskriterien in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen sind, hat das Bundesverfassungsgericht am 19. Dezember 2017 entschieden, dass die aktuellen Zulassungsvoraussetzungen verfassungswidrig sind. Aufgrund dieses Urteils soll die Studienplatzvergabe angepasst werden. Grundlegend ist hier der Gedanke, dass sich die Zulassung zum Studium mit knapper Verteilung vordergründig nach der Eignung der Bewerber richten sollte.
Jede der drei aktuellen Bewerbungsquoten wurde vom Bundesverfassungsgericht als nicht vollständig verfassungsgemäß eingestuft. Die Vergabeentscheidung anhand der Ortspräferenzen sowie die Beschränkung der Bewerbung auf sechs Studienorte innerhalb der Abiturbestenquote lassen sich nicht rechtfertigen. Außerdem soll die Wartezeitquote beschränkt werden, da es nicht zulässig ist, dass die Wartezeit die Länge eines Studiums überdauert. Im Auswahlverfahren der Hochschulen wird kritisiert, dass bisher die Hochschulen selbst über die herangezogenen Kriterien entscheiden. Dies sind nur einige Beispiele für die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht angeführt hat.
Die Änderungen sollen zum 19. Dezember 2019 umgesetzt werden, sodass die ersten Bewerber im Sommersemester 2020 davon betroffen sein werden. Dabei wird es sich jedoch zunächst um eine Übergangslösung handeln, da die finalen Änderungen bisher noch nicht feststehen.
Welche Änderungen bisher festgelegt wurden:
- Die Wartezeit fällt weg: Anders als bisher werden die zukünftigen Bewerber sich nicht aufgrund ihrer Wartezeit für das Studium qualifizieren können. Zwar werden Bewerber mit vielen Wartesemestern weiterhin berücksichtigt und erhalten einen Bonus, fraglich bleibt jedoch, wie dieser sich konkret gestalten wird.
- Die Abiturbestenquote muss gerecht gestaltet werden: Die Abiturbestenquote soll beibehalten werden. Dabei soll ein Anteil von mindestens 20% der nach Abzug von Vorabquoten zur Verfügung stehenden Studienplätze an die Abiturbesten vergeben werden. Für die Übergangszeit soll sichergestellt werden, dass die Unterschiede der verschiedenen Schulsysteme innerhalb der 16 Bundesländer durch einen Ausgleichsmechanismus berücksichtigt werden.
- Die besondere Eignung wird in den Vordergrund rücken: Für die Auswahlentscheidungen der einzelnen Hochschulen sollen neben der Abiturnote mindestens zwei weitere eignungsbasierte Kriterien herangezogen werden. Welche das sein werden und wie diese Kriterien zu gewichten sind, werden die Ministerinnen und Minister noch in diesem Jahr auf der Grundlage des Entwurfs des Staatsvertrags entscheiden.
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07.09.2018